Allgemeine Geschäftsbedingungen Promodoro
§ 1 Allgemeines/Geltungsbereich
Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen
Geschäftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien. Verbraucher im
Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, die mit
Promodoro in Geschäftsbeziehung treten, ohne dass diesen eine
gewerbliche oder eine selbstständige berufliche Tätigkeit zugerechnet
werden kann. Unternehmer im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind
natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige
Personengesellschaften, die mit Promodoro in Geschäftsbeziehung treten,
die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen
Tätigkeit handeln. Kunde im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind
sowohl Verbraucher, als auch Unternehmer. Da Promodoro keine
Endverbraucher, also Verbraucher im Sinne des neuen geltenden
Schuldrechtes beliefert, sind nachstehend gesonderte
Verbraucherregelungen nicht getroffen. Die vorstehend genannten
Beschreibungen der Verbraucher-, Unternehmer- und Kundeneigenschaft
dienen insoweit ausschließlich der aufgrund des neuen Schuldrechtes
gebotenen rechtlichen Unterscheidung zwischen den im Gesetz genannten
Personengruppen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende
Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht
Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich
schriftlich zugestimmt.
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§ 2 Angebot und Vertragsschluss
Die Angebote von
Promodoro sind freibleibend. Annahmeerklärung, Bestellungen oder
sonstige rechtsverbindliche Erklärungen, bedürfen zur Rechtswirksamkeit
der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung durch Promodoro.
Das Gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. Die
Bestätigung kann durch die Auslieferung der bestellten Ware ersetzt
werden. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige
Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich
vereinbart wird. Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im
Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Die Verkaufsangestellten von
Promodoro sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder
mündliche Zusicherungen zu geben. Sofern der Kunde die Ware auf
elektronischen Wege bestellt, wird der Vertragstext von Promodoro
gespeichert. Der Kunde kann von diesen AGB auch auf der Homepage von
Promodoro, über die auch die Bestellung erfolgt, unter dem Stichwort
"Allgemeine Geschäftsbedingungen" Kenntnis nehmen.
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§ 3 Preise
Soweit nicht anders angegeben, hält
sich Promodoro an die in ihrem Angebot enthaltenen Preise 30 Tage nach
deren Datum gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung von
Promodoro genannten Preise zzgl. der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer.
Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, EXW Lager einschließlich normaler Verpackung.
Dem Kunden entstehen bei Bestellung durch Nutzung der Fernkommunikationsmittel keine zusätzlichen Kosten.
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§ 4 Liefer- und Leistungszeit
Liefertermine oder Lieferfristen gelten nur als vereinbart, wenn die
Vereinbarung schriftlich erfolgt ist. Lieferverzögerungen und
Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von
Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder
unmöglich machen (insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche
Anordnung) hat Promodoro auch bei verbindlich vereinbarten Fristen oder
Lieferterminen nicht zu vertreten. Gleiches gilt, wenn diese Ereignisse
bei den Lieferanten von Promodoro oder deren Unterlieferanten
eintreten. Promodoro ist in diesem Falle berechtigt, die Lieferung bzw.
Leistung um die Dauer der Behinderung, zuzüglich einer angemessenen
Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils
ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und
rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer von Promodoro.
Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von Promodoro
zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten
Deckungsgeschäfts mit dem Zulieferer. Der Kunde wird über die
Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert.
Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Käufer nach
angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht
erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die
Lieferzeit oder wird Promodoro von seiner Verpflichtung frei, so kann
der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Promodoro
verpflichtet sich jedoch, den Käufer vom Eintritt solcher Ereignisse
innerhalb einer Frist von zehn Tagen ab Kenntnisnahme zu
benachrichtigen. Wenn Promodoro die Nichteinhaltung verbindlich
schriftlich bestätigter Fristen oder Termine zu vertreten hat oder sich
im Verzug befindet, so hat der Käufer einen Anspruch auf Entschädigung
in Höhe von einem halben Prozent für jede vollendete Woche des
Verzuges, insgesamt begrenzt jedoch auf fünf Prozent des
Nettorechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferung. Darüber
hinausgehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, es sei denn,
dass der Verzug zumindest auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von
Promodoro beruht.
Promodoro ist zu Teillieferungen jederzeit berechtigt. Die Einhaltung
der Liefer- und Leistungsverpflichtungen von Promodoro setzt die
rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen durch den
Kunden voraus. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so ist Promodoro
berechtigt, Ersatz des ihr zustehenden Schadens zu verlangen.
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§ 5 Gefahrübergang und Leistungsort
Ist der Käufer
Unternehmer, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der
zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe, beim
Übersendungskauf mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, dem
Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten
Person, auf den Käufer über.
Ist der Käufer Verbraucher, so geht die Gefahr des zufälligen
Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Sache
auch beim Versendungskauf erst mit Übergabe der Sache an den Käufer
über.
Der Übergabe steht es jeweils gleich, wenn der Käufer mit der Annahme in Verzug ist.
Falls der Versand ohne Verschulden von Promodoro unmöglich wird oder
der Unternehmer einen verzögerten Versand wünscht, so geht die Gefahr
mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Unternehmer über.
Leistungsort ist Düsseldorf, auch im Falle der Rückgewähr aufgrund
einvernehmlicher Aufhebung des Kaufvertrages oder aufgrund Rücktritts
oder teilweisen Rücktritts vom Kaufvertrag, sofern die Berechtigung zum
Rücktritt unstreitig oder rechtskräftig festgestellt ist. Die im Falle
der Rücksendung anfallenden Transportkosten gehen zu Lasten des
Unternehmers, es sei denn, Promodoro stimmt der Übernahme der
Transportkosten vorher schriftlich zu.
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§ 6 Gewährleistung
Ist der Käufer Unternehmer, so hat er die ihm gelieferte Ware
unverzüglich nach Anlieferung auf Mängel, Richtigkeit und
Vollständigkeit zu überprüfen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die
gelieferte Ware verändert, be- oder verarbeitet oder weiterveräußert
werden soll. Wenn der Unternehmer diesen Verpflichtungen nicht
nachkommt, so sind die Gewährleistungsansprüche gegenüber Promodoro
ausgeschlossen.
Ist der Käufer Unternehmer, so leistet Promodoro nach ihrer Wahl für
die Mängel der Ware zunächst Gewähr durch Nachbesserung oder
Ersatzlieferung. Promodoro haftet nicht dafür, dass die gelieferte Ware
frei von immateriellen rechtlichen Ansprüchen Dritter (geistiges
Eigentum ist) und/oder in sonstiger Weise das geistige Eigentum Dritter
nicht verletzt, es sei denn, Promodoro fällt insoweit Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit zur Last. Dies gilt insbesondere in Bezug auf
Design und Kennzeichnung der Ware einschließlich Markenrechten,
Urheberrechten, registrierten Mustern, Drucken, Labels und Patenten
Dritter, wobei diese Auflistung nicht abschließend ist.
Ist der Käufer Verbraucher, so wird unter Berücksichtigung der
ökonomischen Interessen von Promodoro zur Behebung eines Mangels der
Ware folgende Vorgehensweise vereinbart: Bei Produkten mit einem Wert
unter 500 Euro kann Promodoro nach eigener Wahl zunächst eine
Ersatzlieferung veranlassen oder eine Nachbesserung binnen angemessener
Frist durchführen. Übersteigt der Wert der Kaufsache 500 Euro, steht
Promodoro binnen angemessener Frist zunächst ein Nachbesserungsversuch
zu. Als angemessen gilt eine Nachbesserungsfrist von 20 Werktagen. Ist
die Nachbesserung wirtschaftlich nicht zumutbar, erfolgt die
Nacherfüllung durch Ersatzlieferung.
Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach
seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder
Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur
geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen
Mängel, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Ist der Käufer
Unternehmer, so muss er erkennbare Mängel innerhalb einer Frist von
zwei Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen. Anderenfalls ist
die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen. Zur
Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft
jedoch die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen,
insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung
des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Verbraucher
müssen gegenüber Promodoro innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach
dem Zeitpunkt, zu dem der vertragswidrige Zustand der Ware festgestellt
wurde, über offensichtliche Mängel schriftlich unterrichten. Maßgeblich
für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Unterrichtung bei
Promodoro. Unterläßt der Verbraucher diese Unterrichtung, so erlöschen
die Gewährleistungsrechte zwei Monate nach der Feststellung des
Mangels. Dies gilt nicht bei Arglist des Verkäufers. Die Beweislast für
den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels trifft den Verbraucher.
Wurde der Verbraucher durch unzutreffende Herstelleraussagen zum Kauf
der Sache bewogen, so trifft ihn für seine Kaufentscheidung die
Beweislast. Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach
gescheiterter Nacherfüllung des Rücktritts vom Vertrag, steht ihm
daneben kein Schadensersatzanspruch wegen Mangels zu. Wählt der Kunde
nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware
beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt
sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften
Ware. Dies gilt nicht, wenn Promodoro die Vertragsverletzung arglistig
verschwiegen haben sollte. Für Unternehmer beträgt die
Gewährleistungsfrist ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Für
Verbraucher beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre nach Ablieferung
der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Kunde gegenüber Promodoro den
Mangel nicht rechtzeitig gemäß § 6 Ziffer 5,6 angezeigt hat.
Ist der Käufer Unternehmer, gilt als Beschaffenheit der Ware
grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als
vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des
Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe
der Ware dar.
Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch Promodoro nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.
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§ 7 Haftungsbeschränkungen
Bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung beschränkt sich die Haftung
von Promodoro auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren,
vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch
bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter
oder Erfüllungsgehilfen von Promodoro. Gegenüber Unternehmern haftet
Promodoro bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher
Vertragspflichten nicht.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht die Ansprüche
des Kunden aus Produkthaftung. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen
eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Lieferung der Ware. Dies
gilt nicht, wenn Promodoro Arglist zur Last fällt.
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§ 8 Eigentumsvorbehalt
Bei Verträgen mit Verbrauchern behält sich Promodoro das Eigentum an
der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor.
Bei Verträgen mit Unternehmern behält sich Promodoro das Eigentum an
der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer
laufenden Geschäftsbeziehung vor.
Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln.
Der Kunde ist verpflichtet, Promodoro einen Zugriff Dritter auf die
Ware, etwa im Falle einer Pfändung, etwaiger Beschädigung oder
Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der
Ware sowie den eigenen Wohn- oder Geschäftssitzwechsel hat der Kunde
Promodoro unverzüglich anzuzeigen. Im Falle der Beschädigung oder
Vernichtung oder des Diebstahls der Ware tritt der Kunde etwaige
Ersatzansprüche gegen Schädiger oder Versicherungen zur Sicherung der
Forderungen von Promodoro an Promodoro ab. Promodoro nimmt die
Abtretung an.
Promodoro ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden,
insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach
Ziffern 2 und 3 dieser Bestimmung vom Vertrag zurückzutreten und die
Ware herauszuverlangen. In diesem Falle ist der Käufer verpflichtet,
die Ware unverzüglich auf seine Kosten zurückzusenden. Dies gilt
insbesondere auch, wenn über das Vermögen des Kunden das Konkurs- oder
Vergleichsverfahren eröffnet wird oder der Kunde die eidesstattliche
Versicherung abgibt oder Dritte im Wege der Pfändung Zugriff auf die
Ware nehmen.
Der Unternehmer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang
weiterzuveräußern. Er tritt an Promodoro bereits jetzt alle Forderungen
in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch eine Weiterveräußerung
gegen einen Dritten erwachsen. Promodoro nimmt die Abtretung an. Nach
der Abtretung ist der Unternehmer zur Einziehung der Forderung
ermächtigt. Promodoro behält sich vor, die Forderung selbst
einzuziehen, sobald der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen
nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.
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§ 9 Zahlung
Soweit nichts anderes schriftlich
vereinbart ist, sind Rechnungen von Promodoro innerhalb von zehn Tagen
nach Erhalt der Ware mit 2 % Skonto und innerhalb von 30 Tagen nach
Erhalt der Ware ohne Abzüge rein netto Kasse zu zahlen. Nach Ablauf
dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug. Ein Verbraucher hat
während des Verzuges die Geldschuld in Höhe von 5 % über den
Basiszinssatz zu verzinsen. Ein Unternehmer hat während des Verzuges
die Geldschuld in Höhe von 8 % über den Basiszinssatz zuzüglich der
jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 19 % zu verzinsen.
Gegenüber dem Unternehmer behält sich Promodoro vor, einen höheren
Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
Falls nicht durch schriftliche Individualvereinbarung anderes
vereinbart ist, werden von Promodoro keinerlei Rückvergütungen jedweder
Art geleistet.
Promodoro ist berechtigt, trotz andersartiger Bestimmungen des Käufers,
Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Promodoro
kann in diesem Falle Zahlungen des Käufers auch auf bereits entstandene
Kosten und Zinsen aus demselben Geschäft oder vorangegangenen
Geschäften verrechnen. Promodoro wird den Kunden von der Vornahme der
Verrechnung jeweils informieren.
Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn Promodoro über den Betrag
verfügen kann. Im Falle von Schecks, Wechseln, Einzugsermächtigungen
oder Überweisungen gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn Scheck,
Wechsel, Einzugsermächtigung oder Überweisung eingelöst sind und der
Betrag unwiderruflich auf dem Konto von Promodoro gutgeschrieben ist.
Wenn der Kunde und Promodoro die Zahlung durch Wechsel vereinbaren, so
gehen Wechselkosten und Diskontspesen zu Lasten des Kunden.
Wenn Promodoro Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des
Kunden in Frage stellen, ist Promodoro auch im Falle vereinbarter
Zahlungsziele berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen.
Dies gilt insbesondere, wenn Scheck oder Wechsel des Käufers nicht
eingelöst werden oder der Käufer seine Zahlungen einstellt, die
eidesstattliche Versicherung abgibt oder über sein Vermögen das
gerichtliche Vergleichs- oder Konkursverfahren eröffnet wird.
Der Kunde ist zur Aufrechnung oder zur Rückbehaltung nur berechtigt,
wenn diese Ansprüche rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind.
Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn ein
Gegenanspruch aus demselben Vertragsverhältnis beruht.
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§ 10 Schlussbestimmungen
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
Für diesen Vertag und für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen
Promodoro und dem Kunden, insbesondere wenn er Unternehmer und
Vollkaufmann ist, wird als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus
diesem Vertrag Düsseldorf vereinbart. Promodoro kann nach ihrer Wahl
jedoch ihre Ansprüche auch bei dem zuständigen Gericht des Wohnortes
oder Geschäftssitzes des Kunden geltend machen. Dasselbe gilt, wenn der
Kunde keinen Geschäftssitz in der Bundesrepublik Deutschland hat oder
seinen Wohnsitz oder Geschäftssitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum
Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden,
einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder
teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird hierdurch
die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder
teilweise unwirksame oder nichtige Regelung soll in diesem Falle durch
eine solche Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem
unwirksamen oder nichtigen Passus möglichst nahe kommt.
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